RATGEBER · TOTALSCHADEN

Restwert und
Restwertbörsen.

Von Kerem Khalaf Kfz-Sachverständiger, VSD-zertifiziert Lesezeit 6 Minuten

Beim Totalschaden entscheidet eine einzige Zahl darüber, wie viel Geld bei Ihnen ankommt. Nicht die Reparaturkosten, nicht der Fahrzeugwert allein, sondern der Restwert. Je höher er angesetzt wird, desto weniger zahlt die Versicherung. Genau deshalb ist er die am häufigsten umkämpfte Position in der gesamten Schadensabwicklung.

Was der Restwert ist und wie er wirkt.

Der Restwert ist der Betrag, den Ihr beschädigtes Fahrzeug im unreparierten Zustand noch erzielt. Es gibt einen Markt dafür, und zwar einen großen. Aufkäufer, Verwerter und spezialisierte Händler kaufen Unfallfahrzeuge, reparieren sie oder schlachten sie aus.

Bei einem Totalschaden wird nicht die Reparatur ersetzt, sondern der sogenannte Wiederbeschaffungsaufwand. Das ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Die Rechnung ist einfach, ihre Wirkung nicht: Jeder Euro, um den der Restwert steigt, ist ein Euro weniger auf Ihrem Konto.

Damit ist auch klar, warum die gegnerische Versicherung ein Interesse an einem möglichst hohen Restwert hat. Das ist kein Vorwurf, sondern schlicht die Interessenlage. Wer das weiß, liest ein Abrechnungsschreiben anders.

Bei einem Totalschaden entscheidet der Restwert unmittelbar über Ihre Auszahlung.

DER MASSSTAB

Welcher Markt zählt.

Die entscheidende Frage lautet: Auf welchem Markt wird gemessen? Hier gehen die Vorstellungen weit auseinander.

Maßgeblich ist der allgemein zugängliche regionale Markt. Das ist der Markt, den Sie als Geschädigter ohne besonderen Aufwand erreichen können, also Aufkäufer und Händler in Essen und im näheren Umkreis. Nicht maßgeblich ist ein überregionaler Sondermarkt, auf dem bundesweit agierende Aufkäufer bieten, die Sie ohne eine Online-Börse nie gefunden hätten.

Der Bundesgerichtshof hat dazu bereits 2004 entschieden, dass Geschädigte keine eigene Marktforschung betreiben und keine räumlich entfernten Angebote einholen müssen. 2010 kam die Klarstellung hinzu, dass niemand verpflichtet ist, Restwertaufkäufer im Internet zu nutzen.

Das ist der Kern des Ganzen. Sie müssen Ihr Fahrzeug nicht auf einer Restwertbörse anbieten, bevor Sie es verkaufen.

FUNDSTELLEN
  • BGH, Urteil vom 07.12.2004, VI ZR 119/04, keine eigene Marktforschung.
  • BGH, Urteil vom 01.06.2010, VI ZR 316/09, keine Pflicht zur Internet-Restwertbörse.
  • BGH, Urteil vom 14.04.2021, IV ZR 105/20, zur Bedeutung des regionalen Marktes.

Was eine Restwertbörse ist.

Ein eigener Abschnitt gehört den Restwertbörsen, weil um sie die meisten Missverständnisse kreisen.

Eine Restwertbörse ist eine Online-Plattform, auf der Unfallfahrzeuge bundesweit ausgeschrieben werden und Aufkäufer aus dem ganzen Land bieten können. Die Gebote fallen dort systematisch höher aus als im regionalen Markt, weil spezialisierte Betriebe mit anderen Kostenstrukturen kalkulieren und weite Transportwege einrechnen.

Für Versicherer sind diese Plattformen deshalb attraktiv. Für Sie als Geschädigten nicht, denn jeder Euro mehr im Restwert ist ein Euro weniger in der Auszahlung.

Verboten ist an solchen Börsen nichts. Sie sind nur kein Maßstab, an dem Sie sich messen lassen müssen. Der Unterschied zwischen einem Angebot, das Sie erreicht, und einem Markt, den Sie hätten aufsuchen müssen, ist rechtlich entscheidend und wird in Abrechnungsschreiben gern verwischt.

Kriterium Regionaler Markt Überregionale Börse
Erreichbarkeit ohne Aufwand zugänglich nur über eine Plattform
Entfernung Essen und Umkreis bundesweit, oft hunderte km
Höhe der Gebote marktüblich systematisch höher
Maßstab für Sie ja grundsätzlich nein
Wirkung auf Auszahlung neutral senkt Ihre Auszahlung

Wie der Gutachter ihn ermittelt.

Der Sachverständige ermittelt den Restwert, indem er Angebote aus dem regionalen Markt einholt. Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte genügen dafür drei Angebote, und sie dürfen im Zweifel sogar aus demselben Stadtgebiet stammen.

Diese drei Angebote gehören vollständig ins Gutachten, mit Anbieter, Datum und Betrag. Eine einzelne Endzahl ohne Herkunft ist angreifbar, und sie wird auch angegriffen. Wer im Gutachten nachlesen kann, wer was geboten hat, steht deutlich besser da.

Der höchste der eingeholten Werte muss dabei nicht zwingend angesetzt werden. Entscheidend ist, dass die Auswahl nachvollziehbar begründet ist und dass die Angebote tatsächlich aus dem regionalen Markt stammen.

Aus der Praxis in Essen lässt sich ergänzen, dass der regionale Markt hier vergleichsweise dicht ist. Im Ruhrgebiet finden sich Aufkäufer in nahezu jedem Stadtteil, drei belastbare Angebote sind also fast immer zu bekommen. In ländlicheren Regionen ist das ein echtes Problem, bei uns nicht.

RECHENBEISPIEL

1.800 Euro Unterschied.

Ein Beispiel mit Zahlen.

Ein sechs Jahre alter Kompaktwagen erleidet einen Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert liegt bei 12.500 Euro. Das Gutachten holt drei Angebote aus dem Essener Raum ein, sie liegen bei 3.200 Euro, 3.450 Euro und 3.600 Euro. Angesetzt wird der höchste dieser drei, also 3.600 Euro.

Wiederbeschaffungswert 12.500 €
Restwert, drei Angebote aus Essen 3.600 €
Auszahlung auf dieser Grundlage 8.900 €
Angebot aus überregionaler Börse, 400 km 5.400 €
Auszahlung auf dieser Grundlage 7.100 €

Der Wiederbeschaffungsaufwand beträgt damit 8.900 Euro. Das ist der Betrag, den die gegnerische Versicherung zahlt, wenn Sie das Fahrzeug zu diesem Preis verkaufen.

Zwei Wochen später kommt Post von der Versicherung. Ein Aufkäufer aus einer überregionalen Restwertbörse bietet 5.400 Euro, Standort rund vierhundert Kilometer entfernt. Auf dieser Basis läge der Wiederbeschaffungsaufwand nur noch bei 7.100 Euro.

Der Unterschied beträgt 1.800 Euro. Und genau hier entscheidet der Zeitpunkt.

Haben Sie im Vertrauen auf das Gutachten bereits an einen regionalen Aufkäufer verkauft, müssen Sie sich das spätere Angebot nicht entgegenhalten lassen. Erreicht Sie dagegen ein konkretes, verbindliches und annahmefähiges Angebot, bevor Sie verkaufen, sieht die Sache anders aus. Dann müssen Sie es in Ihre Entscheidung einbeziehen.

KURZ UND WICHTIG

Der wichtigste Rat in zwei Sätzen.

Daraus folgt der wichtigste praktische Rat dieses Artikels, und er hat nur zwei Teile.

Verkaufen Sie nicht, bevor das Gutachten vorliegt. Wer sein beschädigtes Fahrzeug vorschnell abgibt, hat keine dokumentierte Grundlage mehr und muss sich anschließend vorhalten lassen, unter Wert verkauft zu haben.

Und lassen Sie die Sache nicht ewig liegen. Je länger zwischen Gutachten und Verkauf vergeht, desto größer wird das Zeitfenster, in dem ein höheres Angebot Sie noch erreichen kann.

Fahrzeug behalten statt verkaufen.

Es gibt eine Variante, die viele gar nicht kennen. Sie müssen das Fahrzeug nicht verkaufen. Sie dürfen es behalten.

Rechnerisch ändert sich dadurch nichts. Sie bekommen den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ausgezahlt und behalten das beschädigte Fahrzeug. Ob das eine gute Idee ist, hängt davon ab, ob der angesetzte Restwert für Sie realistisch ist.

Sinnvoll ist es zum Beispiel, wenn Sie selbst reparieren können oder wenn das Fahrzeug trotz Schaden noch fahrbereit und verkehrssicher ist. Unsinnig ist es, wenn ein hoher Restwert angesetzt wurde, den nur ein spezialisierter Aufkäufer tatsächlich zahlen würde. Dann wird der Restwert abgezogen, ohne dass Sie ihn je realisieren.

Diese Frage sollte vor der Entscheidung geklärt werden, nicht danach. Ein Fahrzeug lässt sich wieder verkaufen, eine Abrechnung nicht rückgängig machen.

Sonderfall Kaskoschaden.

Ein Sonderfall ist die Abrechnung über die eigene Kaskoversicherung. Dort gelten nicht automatisch dieselben Maßstäbe wie beim Haftpflichtschaden, weil sich die Leistung nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen richtet und nicht allein nach dem Schadensersatzrecht.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings auch für diesen Bereich betont, dass der regionale Markt Bedeutung hat, wenn der Restwert eines zerstörten Fahrzeugs zu bestimmen ist.

Praktisch heißt das: Lesen Sie bei einem Kaskofall in Ihre Bedingungen, bevor Sie verkaufen. Steht dort eine Regelung zur Restwertermittlung, geht sie vor. Bei einem unverschuldeten Unfall mit gegnerischer Haftpflicht bleibt es dagegen bei den oben beschriebenen Grundsätzen.

AUS DER PRAXIS

Drei Muster, an denen Geld verloren geht.

Aus der eigenen Arbeit heraus sind es immer dieselben drei Muster, an denen Geld verloren geht.

Erstens der schnelle Verkauf an den erstbesten Aufkäufer, der sich nach dem Unfall meldet. In Essen passiert das besonders oft, weil die Aufkäuferdichte hier hoch ist. Diese Anrufe kommen oft erstaunlich früh, manchmal noch bevor die Versicherung überhaupt informiert ist. Wer dann zusagt, verkauft ohne Vergleich.

Zweitens das Gutachten ohne dokumentierte Angebote. Steht im Papier nur eine Restwertzahl, hat die Versicherung leichtes Spiel mit einem eigenen, höheren Angebot.

Drittens die Verwechslung von Restwert und Schrottwert. Ein Fahrzeug mit erheblichem Schaden ist kein Schrott. Auch stark beschädigte Fahrzeuge erzielen im Ruhrgebiet regelmäßig vierstellige Beträge, weil Teile und Karosserien gefragt sind.

Wer diese drei Punkte vermeidet, hat den größten Teil der Arbeit erledigt. Der Rest ist eine Frage der Dokumentation, und die liegt beim Sachverständigen.

Der Restwert steht nie allein.

Zum Schluss ein Hinweis, der über den Restwert hinausgeht. Diese Zahl steht nie allein. Sie gehört zusammen mit dem Wiederbeschaffungswert und den Reparaturkosten in ein Gutachten, weil erst aus allen dreien hervorgeht, welcher Abrechnungsweg für Sie der bessere ist.

Liegen die Reparaturkosten nur knapp über dem Wiederbeschaffungswert, kann die Reparatur trotz Totalschadens die wirtschaftlichere Entscheidung sein. Dann verschiebt sich das ganze Bild, und der Restwert spielt plötzlich eine untergeordnete Rolle. Wer nur eine der drei Zahlen kennt, trifft diese Entscheidung im Blindflug.

HÄUFIGE FRAGEN

Fragen zum Restwert.

Noch nicht verkauft?
Dann rufen Sie vorher an.

Der Restwert entscheidet über vierstellige Beträge. Fünf Minuten am Telefon, bevor Sie zusagen. Die Erstauskunft kostet nichts.