Ratgeber · Ihre Rechte

DEN GUTACHTER
FREI WÄHLEN.

Von Kerem Khalaf Kfz-Sachverständiger, VSD-zertifiziert Lesezeit 6 Minuten

Nach einem unverschuldeten Unfall passiert oft dasselbe. Innerhalb weniger Stunden ruft die Versicherung des Unfallgegners an, freundlich und hilfsbereit, und kündigt an, einen Gutachter zu schicken. Manche nennen es Schadenservice. Wer dann zustimmt, hat eine Entscheidung getroffen, ohne zu wissen, dass es eine war.

Inhalt

SIE DÜRFEN FREI WÄHLEN.

Sie dürfen den Sachverständigen frei wählen. Das ist keine Auslegungsfrage, sondern höchstrichterlich bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat die freie Gutachterwahl des Geschädigten ausdrücklich anerkannt.

Was die gegnerische Versicherung schickt, ist kein neutrales Gutachten. Es ist ein Prüfdienst in ihrem Auftrag, und dieser Auftrag lautet nicht, Ihren Schaden vollständig zu erfassen, sondern festzustellen, wie viel gezahlt werden muss. Das ist legitim und trotzdem nicht Ihr Interesse.

Der Unterschied klingt formal und ist es nicht. Er zeigt sich an den Positionen, die im einen Papier stehen und im anderen fehlen.

Fundstelle

BGH, VI ZR 67/06, zur freien Wahl des Sachverständigen durch den Geschädigten.

WARUM DIE PAPIERE SICH UNTERSCHEIDEN.

Warum das so ist, hat mit der Rollenverteilung zu tun und nicht mit Redlichkeit.

Ein Sachverständiger, den Sie beauftragen, arbeitet für Sie. Er erfasst den gesamten Schaden, einschließlich Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und der Dauern für Mietwagen oder Nutzungsausfall. Er stellt fest, ob das Fahrzeug verkehrssicher ist, und er dokumentiert den Zustand für den Fall, dass später gestritten wird.

Ein Prüfbericht der Gegenseite enthält diese Positionen typischerweise nicht, weil sie für den Auftraggeber keine Rolle spielen. Nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil niemand danach gefragt hat.

Wer beide Papiere nebeneinanderlegt, sieht das sofort. Die Reparaturkosten liegen manchmal nah beieinander. Der Unterschied entsteht an den Positionen, die im Prüfbericht überhaupt nicht auftauchen.

Position Ihr Gutachten Prüfbericht der Gegenseite
Reparaturkosten ja ja
Wertminderung ja meist nicht
Wiederbeschaffungswert ja nur bei Totalschaden
Restwert mit Angeboten ja selten dokumentiert
Reparaturdauer ja meist nicht
Wiederbeschaffungsdauer ja meist nicht
Verkehrssicherheit ja meist nicht
Fotodokumentation vollständig knapp
Auftraggeber Sie die Versicherung

WER DIE KOSTEN TRÄGT.

Bleibt die Kostenfrage, und sie ist der Grund, warum viele zögern.

Bei einem unverschuldeten Unfall gehören die Kosten des Sachverständigen zum Schaden und werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen. Sie treten also nicht in Vorleistung für etwas, das Ihnen am Ende abgezogen wird.

Eine Einschränkung gibt es. Bei sehr kleinen Schäden, den sogenannten Bagatellschäden, sind die Gutachterkosten nicht erstattungsfähig. Dort genügt ein Kostenvoranschlag. Wo genau diese Grenze liegt, ist nicht gesetzlich geregelt und wird von Gerichten unterschiedlich beurteilt, üblicherweise im Bereich von etwa 750 bis 1.000 Euro Reparaturkosten.

In Essen liegen die Stundensätze der Werkstätten im Ruhrgebietsdurchschnitt, entsprechend wird diese Grenze hier bei einem sichtbaren Blechschaden fast immer überschritten. Wichtig daran ist ein Detail, das kaum jemand kennt. Maßgeblich ist nicht, was am Ende herauskommt, sondern was aus Ihrer Sicht bei der Beauftragung erforderlich schien. Wer bei einem ernsthaft aussehenden Schaden ein Gutachten beauftragt und hinterher feststellt, dass die Reparatur billiger ausfällt, steht deshalb nicht automatisch schlechter da.

Nachweis statt Titel

WORAN SIE QUALIFIKATION ERKENNEN.

Ein zweiter Punkt betrifft die Qualifikation, und hier wird es unangenehm. Die Bezeichnung Kfz-Sachverständiger ist in Deutschland nicht geschützt. Sie darf sich im Grundsatz jeder auf die Visitenkarte schreiben.

Deshalb zählt nicht der Titel, sondern der Nachweis. Aussagekräftig sind drei Dinge: eine öffentliche Bestellung und Vereidigung durch eine Industrie- und Handelskammer, eine Zertifizierung nach einer anerkannten Norm, oder die Anerkennung durch einen Fachverband mit Prüfung.

Bei SI Gutachten liegt die Anerkennung des Verbands der Sachverständigen und Datenschutzbeauftragten e. V. vor, sowohl für Schadens- als auch für Wertgutachten, und beide Urkunden lassen sich einsehen. Genau diesen Nachweis sollten Sie bei jedem Anbieter verlangen, bei uns und überall sonst.

Ein weiteres Kriterium ist die Unabhängigkeit. Ein Sachverständiger, der regelmäßig von einer Werkstatt beauftragt oder von ihr bezahlt wird, hat ein Interesse, das nicht unbedingt Ihres ist. Vermitteln darf eine Werkstatt einen Gutachter, verpflichtet sind Sie dazu nicht.

BEIM KASKOSCHADEN GILT ANDERES.

Beim Kaskoschaden sieht die Sache anders aus, und diese Unterscheidung wird häufig übersehen.

Ein Haftpflichtschaden läuft nach Schadensersatzrecht. Dort gilt die freie Gutachterwahl, und die Gegenseite trägt die Kosten. Ein Kaskoschaden läuft nach Ihren Versicherungsbedingungen. Dort beauftragt der Versicherer regelmäßig einen eigenen Sachverständigen, und die Kosten eines zusätzlichen eigenen Gutachtens tragen Sie in der Regel selbst.

Sinnlos ist ein eigenes Gutachten damit nicht. Es schafft eine Verhandlungsgrundlage, wenn die Einschätzung des Versicherers zu niedrig ausfällt, und es dokumentiert den Zustand für einen späteren Verkauf. Nur bezahlt wird es anders.

Lesen Sie im Zweifel in Ihre Bedingungen, bevor Sie beauftragen. Diese fünf Minuten ersparen später eine Diskussion.

WENN DIE HAFTUNG NOCH UNKLAR IST.

Ein Fall verdient eigene Beachtung, weil dort die meisten zögern. Was gilt, wenn die Haftung noch nicht geklärt ist?

Genau dann braucht man ein Gutachten am dringendsten. Die Schadenshöhe steht nämlich unabhängig davon fest, wer am Ende in welchem Verhältnis haftet. Ob Sie 100, 50 oder 25 Prozent Ihres Schadens ersetzt bekommen, ändert nichts daran, wie hoch dieser Schaden ist.

Wer wartet, bis die Haftungsfrage geklärt ist, verliert die Gelegenheit, den Zustand zu dokumentieren. Bis dahin sind Wochen vergangen, das Fahrzeug ist bewegt, gewaschen oder repariert worden, und die Spurenlage ist weg.

Bei einer Quotenhaftung tragen Sie die Kosten des Sachverständigen anteilig, entsprechend Ihrer Quote. Das ist nicht schön, aber es ist ein kleiner Betrag gegenüber dem, was eine fehlende Dokumentation kostet.

Zuerst

VIER DINGE FÜR DIE ERSTEN STUNDEN.

01

Sagen Sie am Telefon nicht zu, wenn die gegnerische Versicherung einen Gutachter ankündigt. Ein freundliches „Ich melde mich" genügt und kostet nichts.

02

Beauftragen Sie Ihren eigenen Sachverständigen, bevor das Fahrzeug in eine Werkstatt gebracht wird. Einmal demontiert, lässt sich der Ausgangszustand nicht mehr feststellen.

03

Unterschreiben Sie keine Formulare, deren Inhalt Sie nicht gelesen haben. Das gilt auch für Schreiben mit dem Wort Schadenservice im Briefkopf.

04

Und lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen. Es gibt keine Frist, die in den ersten Tagen abläuft. Umgekehrt gilt aber auch: Wer zu lange wartet, verliert Spuren, und die kommen nicht zurück.

Aus der Praxis

DREI MUSTER AUS DER PRAXIS.

Aus der Arbeit in Essen kommt ein Muster besonders häufig vor. Der Anruf der gegnerischen Versicherung erfolgt schneller als der eigene Entschluss.

Manche Geschädigte haben schon zugesagt, bevor sie überhaupt wussten, dass sie einen eigenen Sachverständigen beauftragen dürfen. Rückgängig machen lässt sich das zwar, es kostet aber Zeit, und in dieser Zeit steht das Fahrzeug.

Ein zweites Muster betrifft Fahrzeuge, die in Essen direkt in eine Werkstatt gebracht werden, weil die Werkstatt anbietet, sich um alles zu kümmern. Das ist gut gemeint und in vielen Fällen auch in Ordnung, nur ist die Werkstatt kein Sachverständiger. Sie kalkuliert eine Reparatur, sie ermittelt keine Wertminderung und keinen Wiederbeschaffungswert.

Das dritte Muster ist das Warten. Wer drei Wochen wartet, weil erst einmal die Versicherung des Gegners antworten soll, verliert die einfachste Gelegenheit, den Zustand direkt nach dem Unfall zu dokumentieren.

EIN GUTACHTER FÜR BEIDE SEITEN?

Manchmal kommt die Frage, ob ein Sachverständiger für beide Unfallbeteiligte arbeiten kann. Die Antwort ist nein, und zwar aus einem einfachen Grund.

Ein Gutachten wird im Auftrag einer Seite erstellt und erfasst deren Schaden. Wer beide Seiten vertritt, hat zwei Interessen auf dem Tisch, die sich bei der Haftungsfrage regelmäßig widersprechen. Das gilt auch dann, wenn beide Fahrzeuge nebeneinander stehen und die Aufnahme technisch in einem Durchgang möglich wäre.

Anders liegt es bei einem Gerichtsgutachten. Dort beauftragt das Gericht, und der Sachverständige arbeitet für das Verfahren und nicht für eine Partei. Das ist ein anderes Verfahren mit anderen Regeln und nicht mit einem Schadensgutachten zu verwechseln.

ZWEI SÄTZE ZUM SCHLUSS.

Ein Prüfbericht der Gegenseite ersetzt kein eigenes Gutachten, und niemand ist verpflichtet, sich damit zufriedenzugeben. Bei einem unverschuldeten Unfall kostet Ihnen das eigene Gutachten nichts, oberhalb der Bagatellgrenze trägt es die gegnerische Haftpflicht.

Das ist der Punkt, an dem in Essen erfahrungsgemäß die meisten Fälle entschieden werden, und zwar in den ersten vierundzwanzig Stunden.

Häufige Fragen

FRAGEN ZUR GUTACHTERWAHL.

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